Vereinssatzung

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Satzung des Vereins vom 11.09.2015

 § 1  Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Elterninitiative Pünktchen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Solingen und ist beim Amtsgericht Solingen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie des Sozialverhaltens, der Eigeninitiative und der Selbständigkeit von Kindern im Vorschulalter. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung einer in Elternarbeit betriebenen Kindertagesstätte.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Mitglieder des Vereins

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das Ziel des Vereins im Sinne des §2 unterstützt.
  2. mindestens 90% der Mitglieder des Vereins müssen Erziehungsberechtigte sein, die die Einrichtungen des Vereins für ihre Kinder in Anspruch nehmen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er berücksichtigt dabei, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Zahl nach sowohl für die laufende Beschlussfassung als auch für Änderungen der Satzung die erforderliche Mehrheit haben. Die Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder sind stimmberechtigte Mitglieder und haben pro Familieneinheit eine Stimme. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder können auf Antrag an den Vorstand einen anderen Monatsbeitrag vereinbaren. Der Vorstand entscheidet über abweichende Beiträge.
  4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Das aufgenommene Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Bewerbern ist die Einsichtnahme in die Satzung zu ermöglichen.
  5. Die Mitgliedschaft der Erziehungsberechtigten endet mit dem Ausscheiden ihres Kindes aus dem Kindergarten, es sei denn, die Eltern ersuchen schriftlich eine Verlängerung. Anträge auf Verlängerung sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln. Ansonsten endet eine Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss aus wichtigem Grund oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 3/4-Mehrheit nach Rücksprache mit dem Betroffenen und dem Elternbeirat.
  6. Ferner können natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins materiell und immateriell unterstützen Fördermitglieder werden. Diese sind stimmberechtigt. Nr.5 gilt entsprechend.
  7. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder soll von Erziehern nach Absprache mit dem Vorstand getroffen werden.
  9. Wenn ein Mitglied grob gegen die Bestimmungen der Satzung, die gefassten Beschlüsse oder die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder seinen Zahlungsverpflichtungen (§6 Nr.2), Pflichtstunden (§& Nr.3) oder sonstigen Pflichten in erheblichem Maße nicht nachkommt, kann das Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

§ 5  Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an dessen Veranstaltungen, insbesondere den Versammlungen, teilzunehmen.
  2. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres besitzt jedes Mitglied, vorausgesetzt, dass es in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist, in den Versammlungen aktives und passives Wahlrecht. Gemäß §34 BGB ist kein Mitglied jedoch von den Abstimmungen ausgeschlossen, in denen über die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein beschlossen werden soll.

§ 6  Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind zur Beachtung der Satzung und der gefassten Beschlüsse, sowie zur tätigen Mitarbeit zur Erreichung des Vereinszweckes verpflichtet.
  2. Die Mitglieder zahlen pro Familieneinheit einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Monatsbeitrag (Elternbeitrag). Dieser ist monatlich im Voraus zu entrichten. Bei Zahlungsverzug von einem Monat erfolgt eine schriftliche Erinnerung seitens des Vorstands. Nach zwei Monaten Zahlungsverzug erfolgt eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung seitens des Vorstands. Neben dem schon geschuldeten Betrag werden die nächsten sechs Monatsbeiträge im voraus fällig und mit der Mahnung in Rechnung gestellt. Nach einem weiteren Monat Zahlungsverzug wird seitens des Vorstands mit einer zweiten schriftlichen Mahnung eine letzte Frist zur Zahlung gesetzt. Sollte auch bis dahin der Rückstand nicht ausgeglichen worden sein, kann das Mitglied wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß §4 Nr.5 und Nr.9 vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  3. Die Mitglieder leisten pro Familieneinheit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Anzahl von Pflichtstunden so, dass nach Ablauf eines halben Kindergartenjahres (31. Januar) die Hälfte der Pflichtstunden geleistet ist. Für nicht im Anrechnungszeitraum geleistete Pflichtstunden kann ein von der Mitgliederversammlung festzusetzender Geldbetrag (Ersatzbeitrag) erhoben werden. Wird in der ersten Hälfte des Kindergartenjahres nicht die Hälfte der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Pflichtstundenzahl geleistet, kann durch den Vorstand der festgesetzte Ersatzbeitrag für die restlichen noch im Kindergartenjahr zu leistenden Pflichtstunden vorab fällig gestellt werden. Dies erfolgt durch eine schriftliche Rechnung. Wird der in Rechnung gestellte Betrag trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht bis zum Ablauf der in der zweiten Mahnung gesetzten Frist gezahlt, kann das Mitglied wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß §4 Nr.5 und Nr.9 vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  4. Über die Ausnahmen bezüglich der Pflichten aus Nr. (1), (2) und (3) entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Übernommene Aufgaben erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich oder es muss ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegen.
  6. Werden anstehende Arbeiten nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aushang an der Pinnwand von der Elternschaft übernommen, so werden entsprechende, externe Firmen mit den Arbeiten beauftragt. Die dadurch entstandenen Kosten werden am Jahresende auf die Familien umgelegt, welche ihre Pflichtstunden zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeleistet haben. Sind bis Ende des Jahres alle Pflichtstunden abgeleistet, dann werden die extern angefallenen Kosten vom Kindergarten getragen.

§ 7   Organe und ihre Aufgaben

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, noch hauptamtliche Angestellte des Vereins sein dürfen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:

7. Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmen (§4 Nr.3), gegebenenfalls durch Vollmacht vertreten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagungsordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der formulierte Beschluss als nicht gefasst.

§ 9   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer, sowie einem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, es sei denn, dass bei einer Wahl ein anderer Zeitraum bestimmt wird. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und sie ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sieben tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 10   Satzungsänderungen

Die Satzung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen in der Mitgliederversammlung geändert werden.

§11   Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Der Auflösungsbeschluss muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung besonders angekündigt werden.
  2. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den DPWV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige- bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

 

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